FAQ
Ihre Fragen – unsere Antworten für Sie auf einen Blick
Hier finden Sie kompakte und verständliche Antworten auf die häufigsten Fragen rund um unsere Leistungen und Prozesse. So behalten Sie jederzeit den Überblick und können sich sicher auf Ihre individuellen Lösungen verlassen. Möchten Sie mehr erfahren? Wir sind jederzeit für Sie da – gemeinsam finden wir den besten Weg!
Häufig gestellte Fragen
Was ist eine A1-Bescheinigung? Die A1-Bescheinigung, auch Entsendebescheinigung genannt, weist nach, dass Sie während Ihrer Tätigkeit im EU-Ausland, im EWR oder in der Schweiz weiterhin in Deutschland sozialversichert sind. Sie verhindert, dass Sie doppelte Sozialversicherungsbeiträge zahlen müssen.
Wer benötigt eine A1-Bescheinigung? Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die vorübergehend in einem anderen EU-Staat, einem Vertragsstaat des EWR oder in der Schweiz arbeiten, benötigen diese Bescheinigung – egal ob bei längeren Entsendungen oder kurzfristigen Einsätzen wie Montagearbeiten oder Dienstreisen.
Wie lange gilt die A1-Bescheinigung? Die Bescheinigung gilt für Entsendungen oder selbständige Tätigkeiten bis zu einer Dauer von 24 Monaten. Eine Mindestdauer gibt es nicht, auch kurze Einsätze erfordern eine A1-Bescheinigung.
Wer stellt die A1-Bescheinigung aus?
Gesetzlich Krankenversicherte erhalten die Bescheinigung von ihrer Krankenkasse.
Nicht gesetzlich Krankenversicherte, die nicht Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind, beantragen sie beim Rentenversicherungsträger.
Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen erhalten die Bescheinigung von der zuständigen Arbeitsgemeinschaft.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in mehreren EU-Staaten tätig sind, beantragen die Bescheinigung bei der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA).
Muss die A1-Bescheinigung ausgedruckt mitgeführt werden? Seit dem 1. Januar 2021 ist der Ausdruck in Deutschland nicht mehr verpflichtend. Einige Länder verlangen jedoch weiterhin einen Ausdruck. Es empfiehlt sich daher, die Bescheinigung ausgedruckt mitzuführen.
Wie beantrage ich die A1-Bescheinigung? Die Beantragung erfolgt in der Regel elektronisch über die Entgeltabrechnungsprogramme Ihres Arbeitgebers oder direkt bei den zuständigen Sozialversicherungsträgern.
Warum ist die A1-Bescheinigung wichtig? Sie schützt Sie vor der Doppelverbeitragung in der Sozialversicherung und sorgt für Rechtssicherheit bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten.
Wo erhalte ich Unterstützung bei Fragen oder der Antragstellung?
Ihr Arbeitgeber oder die zuständigen Sozialversicherungsträger stehen Ihnen beratend zur Seite. Gerne unterstützen auch wir Sie dabei, die passende Lösung für Ihren individuellen Fall zu finden.
Haben Sie weitere Fragen? Kontaktieren Sie uns – gemeinsam sorgen wir für Ihren sicheren Sozialversicherungsschutz im Ausland!
Bitte beachten Sie: Alle Angaben erfolgen ohne Gewähr. Dieser Text ersetzt keine individuelle Steuerberatung.
Was ist der Altersentlastungsbetrag und wer kann ihn nutzen?
Der Altersentlastungsbetrag unterstützt Steuerpflichtige, die vor Beginn des Kalenderjahres, in dem sie Einkommen erzielen, bereits 64 Jahre oder älter sind. Grundlage für die Berechnung ist der Arbeitslohn plus alle weiteren positiven Einkünfte, wie etwa aus Vermietung, Verpachtung oder Gewerbebetrieb – ausgenommen sind jedoch Versorgungsbezüge und Einkünfte aus Leibrenten.
Wie wird die Höhe des Altersentlastungsbetrags bestimmt?
Die Höhe richtet sich nach dem Kalenderjahr, das auf das Jahr folgt, in dem Sie Ihr 64. Lebensjahr vollendet haben. Für Personen, die die Altersgrenze vor 2005 erreicht haben, beträgt der Betrag 40 % der begünstigten Einkünfte, maximal 1.908 Euro. Für alle, die ab 2004 bis 2057 diese Grenze überschreiten, gilt eine abgestufte Berechnung nach einer festgelegten Tabelle. Einmal ermittelt, bleibt Ihr persönlicher Altersentlastungsbetrag lebenslang bestehen.
Beispiel: Wenn Sie am 13. März 2017 64 Jahre alt geworden sind, gilt ab dem 14. März 2018 ein Altersentlastungsbetrag von 19,2 % der begünstigten Einkünfte, maximal 912 Euro.
Wie verändert sich der Altersentlastungsbetrag?
Der Prozentsatz und der Höchstbetrag verringern sich im Laufe der Jahre schrittweise – ein Prozess, der sich „Abschmelzen“ nennt. Seit dem Veranlagungszeitraum 2023 reduziert sich der Prozentsatz jährlich um 0,4 Prozentpunkte (statt bisher 0,8), und der Höchstbetrag sinkt jährlich um 19 Euro (statt bisher 38 Euro). Die genauen Werte finden Sie in der Tabelle gemäß § 24a EStG.
Was gilt bei Zusammenveranlagung?
Bei einer Zusammenveranlagung steht der Altersentlastungsbetrag jeder Ehepartnerin bzw. jedem Ehepartner zu, sofern die jeweilige Person entsprechende Einkünfte hat und die Altersvoraussetzungen erfüllt.
Möchten Sie wissen, wie hoch Ihr Altersentlastungsbetrag genau ist? Wir begleiten Sie gern dabei, Ihre steuerlichen Vorteile optimal zu nutzen. Lassen Sie uns gemeinsam starten!
Ausführliche Erläuterung zu den wichtigsten Arbeitsmitteln
1. Computer/Notebook & Anwendersoftware
Einordnung:
Computer, Laptops und berufsbezogene Software zählen zu den zentralen Arbeitsmitteln fast aller Angestellten und Selbstständigen. Sie sind steuerlich abzugsfähig, sofern sie überwiegend (mindestens zu 90 %) beruflich genutzt werden. Ist eine gemischte (berufliche und private) Nutzung gegeben, müssen die Kosten anteilig aufgeteilt werden.
Aktuelle steuerliche Besonderheit:
Seit 2021 kann Computerhardware und entsprechende Software für die Dateneingabe und -verarbeitung sofort im Jahr der Anschaffung in voller Höhe abgeschrieben werden (“Sofortabschreibung”).
Beispiel:
Eine Lehrerin kauft ein Notebook, das sie zu 80 % für den Unterricht vorbereitet und verwaltet. Sie kann 80 % des Kaufpreises als Werbungskosten absetzen.
2. Büromöbel & Arbeitszimmerausstattung
Einordnung:
Dazu gehören Schreibtische, Bürostühle, Regale oder Lampen, die im (beruflich genutzten) Arbeitszimmer stehen, sowie Ausstattung im betrieblichen “Homeoffice”. Die Möbel müssen eindeutig dem Arbeitsbereich zugeordnet sein.
Steuerlicher Hinweis:
Die Möbel können über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden, sofern sie nicht als geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) direkt abgesetzt werden können. Für das häusliche Arbeitszimmer gelten zusätzliche Abzugsbeschränkungen (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG).
Beispiel:
Ein Sachbearbeiter richtet ein Arbeitszimmer ein und kauft einen höhenverstellbaren Schreibtisch für 500 €. CAPSIVERA teilt die Auffassung: Dieser ist zu 100 % absetzbar, unabhängig ob das Arbeitszimmer steuerlich anerkannt wird.
3. Fachbücher & berufliche Literatur
Einordnung:
Fachliteratur, die unmittelbar zur Berufsausübung notwendig ist (z. B. Gesetzestexte, Kommentare), gilt als Arbeitsmittel. Allgemeinliteratur ("Romane etc.") oder Lexika (“Der große Brockhaus”) sind hingegen nicht abzugsfähig, da sie auch privat genutzt werden können.
Beispiel:
Eine Steuerberaterin kauft aktuelle Kommentare zum EStG und kann diese in voller Höhe absetzen.
4. Diensthandy & Telefonanschluss
Einordnung:
Ein für den Beruf angeschafftes Handy sowie die entsprechenden Kommunikationskosten sind regelmäßig als Arbeitsmittel abziehbar – vorausgesetzt, die berufliche Nutzung überwiegt.
Hinweis:
Auch anteilige Kosten (Grundgebühr, Gesprächskosten) lassen sich geltend machen, soweit die Nutzung beruflich veranlasst ist.
Beispiel:
Ein Außendienstmitarbeiter nutzt sein privates Handy zu 70 % beruflich. 70 % der laufenden Kosten sind Werbungskosten.
5. Berufskleidung
Einordnung:
Nur typische Berufskleidung (z. B. Uniformen, Schutzkleidung, Arztkittel) sind abzugsfähig. “bürgerliche Kleidung” auch bei überwiegender beruflicher Nutzung (z. B. Anzug, Kostüm) ist nicht absetzbar.
Zusatz:
Auch die Reinigungskosten für die typische Berufskleidung dürfen als Werbungskosten angesetzt werden.
Beispiel:
Eine Krankenschwester setzt ihren Kasack sowie die Reinigungskosten als Werbungskosten ab.
6. Sonstige branchenspezifische Arbeitsmittel
Musikinstrumente (bei Musikern), Flügel, Sportgeräte, Spezialwerkzeuge
Einordnung:
Gegenstände, die für die Berufsausübung unbedingt notwendig sind, gelten als Arbeitsmittel. Hierzu zählen etwa Musikinstrumente (bei Musiklehrern), Kameras (bei Journalisten/Fotografen) oder Sportgeräte (bei Trainern/Sportlehrern).
Beispiel:
Ein Musiklehrer erwirbt einen Flügel, den er ausschließlich beruflich nutzt – der Flügel ist voll als Werbungskosten abziehbar.
7. Sonstige Beispiele
Aktentasche: Anerkannt, wenn für Transporte von Arbeitspapieren erforderlich.
Dienst- oder Blindenhund: Soweit ausschließlich für berufliche Zwecke.
Börsenzeitschriften: Nur, wenn sie der beruflichen Fortbildung dienen (z. B. für Wertpapierberater).
Sky-Bundesliga-Abo: Ausnahmsweise für Fußballtrainer nachweisbar beruflich abziehbar.
Häufige Fehlerquellen/Abgrenzungen
Gemischt genutzte Arbeitsmittel müssen sauber in einen beruflichen und privaten Anteil aufgeteilt werden.
Arbeitsmittel, die ausschließlich privat genutzt werden, sind grundsätzlich nicht abziehbar.
Bei Fragen zur Anerkennung spielt die Dokumentation der Nutzung eine große Rolle (z. B. Nutzungsprotokolle, Nachweise gegenüber dem Finanzamt).
Tipp:
Sofortabschreibung, GWG-Grenzen und die Möglichkeit, Pauschalen (z. B. für berufsbezogene Telefonkosten) zu nutzen, sind im Einzelfall zu prüfen. Eine rechtzeitige Einbindung eines Steuerberaters ist empfehlenswert.
Abfindungen optimal steuern – So sichern Sie Ihre Vorteile
Besteuerung von Arbeitnehmerabfindungen und Entlassungsentschädigungen
Wenn Sie eine Abfindung erhalten, stehen wir gemeinsam vor der spannenden Aufgabe, steuerliche Chancen zu erkennen und gezielt zu nutzen. Ein zentraler Hebel ist dabei die sogenannte Fünftelregelung (§ 34 Abs. 1 EStG) für außerordentliche Einkünfte – sie kann Ihre Steuerlast erheblich reduzieren.
Doch Vorsicht: Diese Tarifvergünstigung greift nur unter bestimmten Voraussetzungen, etwa bei der Zusammenballung von Einkünften, und lässt sich durch eine vorausschauende Planung weiter optimieren. Andernfalls können unerwartete Steuernachforderungen drohen – insbesondere wenn nach einem günstigen Lohnsteuerabzug versteckte Risiken lauern.
Warum ist frühzeitige Steuerberatung so wichtig?
Nur mit kompetenter Begleitung vermeiden Sie unangenehme Überraschungen und schöpfen alle Potenziale Ihrer Abfindung voll aus.
Ab 2025 entfällt die Fünftelregelung beim Lohnsteuerabzug – das Wachstumschancengesetz bringt entscheidende Neuerungen, die Sie kennen sollten!
Wichtige Einflussfaktoren auf Ihre Steuerlast
Nachteilig wirken Einkünfte, die neben der Abfindung lohnversteuert werden und somit nicht von der Fünftelregelung profitieren.
Vorteilhaft sind steuermindernde Ausgaben wie Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen oder Verluste – sie senken effektiv die Steuerlast auf Ihre Abfindung.
Praxisbeispiel
Erhält ein Mitarbeiter im April eine Abfindung und wird die Fünftelregelung angewandt, bleiben spätere Einkünfte wie Arbeitslosengeld oder Krankengeld von Mai bis Dezember unberücksichtigt. Das kann zu erheblichen Steuernachforderungen führen – manchmal sogar höher als das erhaltene Arbeitslosengeld! Mit einer individuellen Strategie vermeiden Sie solche Stolpersteine.
Unsere Tipps zur Steuerminimierung – gemeinsam für Ihren Erfolg!
Auszahlungszeitpunkt steuern: Verschieben Sie die Abfindung in ein einkommensschwächeres Jahr, idealerweise zu Jahresbeginn.
Leistungen wie ALG I strategisch planen: Nutzen Sie Ihr Dispositionsrecht, um den Bezug von Arbeitslosengeld gezielt zu steuern.
Spenden clever einsetzen: Freiwillige Spenden innerhalb der steuerlich anerkannten Höchstbeträge erhöhen Ihren Steuervorteil.
Vorsorgeaufwendungen maximieren: Prüfen Sie freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung – sie entlasten steuerlich und stärken Ihre Altersvorsorge.
Betriebliche Altersversorgung nutzen: Zahlen Sie Teile der Abfindung steuerbegünstigt in Direktzusagen, Direktversicherungen oder Pensionskassen ein.
Kosten verlagern: Ziehen Sie geplante Ausgaben wie Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastungen ins Abfindungsjahr vor.
Kirchensteuer sparen: Ein Kirchenaustritt vor der Abfindung oder ein Erlassantrag können Ihre Steuerlast deutlich senken.
Verlustverrechnung prüfen: Nutzen Sie Verluste aus anderen Einkunftsarten gezielt, beispielsweise durch Reparaturen bei Vermietung.
Eigenes Unternehmen gründen: Berücksichtigen Sie Anfangsverluste bei einer Existenzgründung im Abfindungsjahr als steuermindernd.
Tipp für Ehepaare: Lassen Sie die Abfindung möglichst auf ein Einzelkonto der begünstigten Person auszahlen, um Schenkungsteuer zu vermeiden. Eine Kontovollmacht für den Partner oder die Partnerin ist dabei unproblematisch.
Fazit: Mit einer maßgeschneiderten Planung und qualifizierter Steuerberatung schöpfen Sie das volle Potenzial Ihrer Abfindung aus. Lassen Sie uns gemeinsam Ihre individuelle Strategie entwickeln – für eine finanziell sorgenfreie Zukunft! 🚀
Sind Sie bereit, Ihre Chancen optimal zu nutzen? Kontaktieren Sie uns noch heute!