Bewirtung und E-Rechnung?
- Carsten Bischof

- 8. Jan.
- 1 Min. Lesezeit
Geschäftsfreunde bewirtet und E-Rechnung erhalten?
SO SICHERST DU DIR DEN BETRIEBSAUSGABENABZUG!
Wir haben das neueste Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) für Dich ausgewertet.
Geschäftsessen fördern Dein Business und mindern Deine Steuerlast.
Wenn Du Geschäftspartner bewirtest, darfst Du 70% der angefallenen (angemessenen) Kosten als Betriebsausgaben absetzen. Inwieweit Bewirtungskosten angemessen sind, richtet sich einzelfallabhängig nach dem Bewirtungsanlass und der Branche.
Die auf die Bewirtungskosten entfallende Umsatzsteuer darfst Du zu 100% als Vorsteuer abziehen.
Wie Du verfährst, damit das Finanzamt Deine digitalen Nachweise als ordnungsgemäß anerkennt?
Schritt 1: Rechnung GoBD-Konform speichern Speichere die elektronische Bewirtungsrechnung unveränderbar, vollständig und in einem System, das die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GoBD) erfüllt. Keine Ablage im E-Mail-Postfach, kein PDF-Sammelordner ohne Prozess!
Schritt 2: Pflichtangaben zeitlich ergänzen Um die betriebliche Veranlassung der Bewirtung nachzuweisen, musst Du zeitnah konkreten Anlass, Teilnehmer, Ort, und Tag erfassen. Das geht direkt auf der E-Rechnung, auf der visualisierten Darstellung oder über einen digitalen Eigenbeleg.
Schritt 3: Digital autorisieren Digitale Bewirtungsangaben musst Du elektronisch unterschreiben oder genehmigen. Zeitpunkt der Erstellung und der Autorisierung sowie Änderungen müssen erkennbar sein.
Schritt 4: Eindeutig verknüpfen Du musst den Eigenbeleg in Deinem Dokumentenmanagementsystem eindeutig mit der E-Rechnung verbinden. Legst Du dem Finanzamt nur eine Rechnung ohne zugeordneten Bewirtungsnachweis vor, wird es Dir den Betriebsausgabenabzug versagen!
Hast Du Fragen zur E-Rechnung oder allgemein zum Umgang mit digitalen Bewirtungsbelegen? Oder bist Du unsicher, ob Deine Abläufe GoBD-Konform sind?
Wir kennen die neuen BMF-Regeln im Detail und helfen Dir gern, einen belastbaren Prozess einzurichten.
SPRICH UNS GERN AN!
Quelle: BMF-Schreiben v. 19.11.2025 - IV C 6 - S 2145/00026/005/033












