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Bewirtung und E-Rechnung?

Geschäftsfreunde bewirtet und E-Rechnung erhalten?


SO SICHERST DU DIR DEN BETRIEBSAUSGABENABZUG!

Wir haben das neueste Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) für Dich ausgewertet.



Geschäftsessen fördern Dein Business und mindern Deine Steuerlast.


  • Wenn Du Geschäftspartner bewirtest, darfst Du 70% der angefallenen (angemessenen) Kosten als Betriebsausgaben absetzen. Inwieweit Bewirtungskosten angemessen sind, richtet sich einzelfallabhängig nach dem Bewirtungsanlass und der Branche.


  • Die auf die Bewirtungskosten entfallende Umsatzsteuer darfst Du zu 100% als Vorsteuer abziehen.


Wie Du verfährst, damit das Finanzamt Deine digitalen Nachweise als ordnungsgemäß anerkennt?


  • Schritt 1: Rechnung GoBD-Konform speichern Speichere die elektronische Bewirtungsrechnung unveränderbar, vollständig und in einem System, das die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GoBD) erfüllt. Keine Ablage im E-Mail-Postfach, kein PDF-Sammelordner ohne Prozess!

  • Schritt 2: Pflichtangaben zeitlich ergänzen Um die betriebliche Veranlassung der Bewirtung nachzuweisen, musst Du zeitnah konkreten Anlass, Teilnehmer, Ort, und Tag erfassen. Das geht direkt auf der E-Rechnung, auf der visualisierten Darstellung oder über einen digitalen Eigenbeleg.

  • Schritt 3: Digital autorisieren Digitale Bewirtungsangaben musst Du elektronisch unterschreiben oder genehmigen. Zeitpunkt der Erstellung und der Autorisierung sowie Änderungen müssen erkennbar sein.

  • Schritt 4: Eindeutig verknüpfen Du musst den Eigenbeleg in Deinem Dokumentenmanagementsystem eindeutig mit der E-Rechnung verbinden. Legst Du dem Finanzamt nur eine Rechnung ohne zugeordneten Bewirtungsnachweis vor, wird es Dir den Betriebsausgabenabzug versagen!


Hast Du Fragen zur E-Rechnung oder allgemein zum Umgang mit digitalen Bewirtungsbelegen? Oder bist Du unsicher, ob Deine Abläufe GoBD-Konform sind?


Wir kennen die neuen BMF-Regeln im Detail und helfen Dir gern, einen belastbaren Prozess einzurichten.


SPRICH UNS GERN AN!









Quelle: BMF-Schreiben v. 19.11.2025 - IV C 6 - S 2145/00026/005/033

 
 
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