Familienheim in der GbR: Steuerfrei trotz Übertragung!
- Carsten Bischof

- 9. Jan.
- 2 Min. Lesezeit
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte zu klären, ob die Übertragung eines Familienheims durch einen alleinigen Eigentümer auf eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), an der beide Ehepartner jeweils zur Hälfte beteiligt sind, zu einer Schenkungssteuerpflicht gegenüber dem begünstigten Ehepartner führt.

Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) besagt Folgendes:
Wenn ein Ehepaar gemeinsam in einer Gesellschaft (GbR) ein Haus besitzt, das ihr gemeinsames Zuhause ist (Familienheim), und einer der beiden das Haus in diese Gesellschaft einbringt, dann muss dafür keine Schenkungsteuer gezahlt werden. Das gilt auch, wenn beide Ehepartner durch die Einbringung jeweils zur Hälfte Eigentümerinnen werden.
Das Finanzamt wollte für diesen Vorgang eigentlich Schenkungsteuer verlangen. Das Gericht hat aber entschieden: Ein Familienheim soll steuerlich geschützt werden. Es spielt keine Rolle, ob das Haus direkt einer Person oder einer Gesellschaft gehört, an der beide Ehepartner beteiligt sind. Wichtig ist nur, dass das Haus weiterhin als gemeinsames Zuhause genutzt wird.
Das bedeutet: Wer ein Familienheim in eine gemeinsame Gesellschaft mit dem Ehepartner einbringt, muss dafür keine Schenkungsteuer zahlen – solange die Voraussetzungen für ein Familienheim erfüllt sind.
Wesentliche Punkte des BFH-Urteils zum Familienheim in der GbR:
Die Einbringung eines Familienheims durch einen Ehepartnerin in eine GbR, an der beide Ehepartner jeweils zur Hälfte beteiligt sind, ist von der Schenkungsteuer befreit.
Entscheidend ist, dass das Haus weiterhin als gemeinsames Familienheim genutzt wird.
Auch wenn beide Ehepartner durch die Einbringung jeweils hälftige Eigentümer*innen werden, bleibt der steuerliche Schutz für das Familienheim bestehen.
Die Schenkungssteuerbefreiung gilt unabhängig davon, ob das Haus direkt einer Person oder einer GbR gehört.
Der einzelne Gesellschafter einer GbR ist Steuerschuldner – nicht die Gesellschaft als Ganzes.
Das Urteil stärkt die steuerliche Begünstigung von Familienheimen und schützt den Lebens- und Wirtschaftsmittelpunkt von Ehepaaren.
Quelle: BFH, Urt. v. 4.6.2025 – II R 18/23


